HomburgerHof
Termine

20.05.2012
Jonathan Kaell dirigiert Programm mit Beethoven und Brahms [mehr]

27.06.2012
Stadtrat [mehr]

27.09.2012
Stadtrat [mehr]

Presseinfos

15.05.2012
Reisepässe liegen im Rathaus bereit [mehr]

10.05.2012
Konzert des HKSO am 20. Mai im Rathaus [mehr]

10.05.2012
Homburger Bürgeramt versteigert Fundsachen im Internet [mehr]

Nachrichten

Wappen_Stadtrat
09.05.2012
Stadtrat stellte Ausschüsse neu zusammen [mehr]

Anni Schindler wurde 75
25.04.2012
Anni Schindler 75 Jahre - Erbacher Ortsvertrauensfrau feierte Geburtstag [mehr]

Abschied-Hannelore
24.04.2012
Vom OB-Büro in den Ruhestand [mehr]

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Beglaubigung

Von Schriftstücken:

Das Bürgeramt beglaubigt Schriftstücke nur, sofern die Urschrift

a) von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde

Ausnahme:
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ist durch Rechtsverordnung ausdrücklich anderen Behörden vorbehalten.

D.h. das Bürgeramt beglaubigt nicht:
Personenstandsurkunden (nur durch Standesämter)
Handelsregisterauszüge (nur durch Amtsgerichte)
Katasterpläne (nur durch Katasterämter) etc.

oder

b) die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Urschriften in fremder Sprache
Ist die Urschrift nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist mit der Urschrift eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
In begründeten Fällen kann die Vorlage einer Übersetzung durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer verlangt werden.

Ausländische öffentliche Urkunden
Das Bürgeramt beglaubigt Abschriften von ausländischen öffentlichen Urkunden ( z.B. Zeugnisse, Diplome etc.) nur dann, wenn die Urschrift nebst Übersetzung durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisiert ist oder mit der Haager Apostille des hierzu berechtigten Herkunftsstaates versehen ist.

Gebühren:
3,30 € bis sechs Seiten (pauschal)
jede weitere Seite 0,55 €

Bei fremdsprachigen Urschriften erfolgt die Anfertigung der Abschrift / Kopie gebührenpflichtig durch das Bürgeramt
0,71 € je Seite

Unterschriften und Handzeichen

Das Bürgeramt beglaubigt Unterschriften und Handzeichen sofern das zu unterzeichende Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Dabei ist die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Bediensteten persönlich zu vollziehen oder anzuerkennen. D.h. das persönliche Erscheinen des Unterzeichenden ist erforderlich.

Das Bürgeramt beglaubigt keine Unterschriften oder Handzeichen
a) ohne zugehörigen Text
b) für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben ist.

Gebühren:
2,55 €

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